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Änderung § 6 Wassermotorräder-Verordnung vom 23.12.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beschränkungen


(1) 1 Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. 2 Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,

1. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;

(Text alte Fassung)

2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

3 Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.

(Text neue Fassung)

2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006, entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

3 Die in Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.

(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.



(heute geltende Fassung) 

 
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