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§ 8 - Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines Wassermotorrades

a)
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,

b)
entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

c)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder

d)
entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder

2.
als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.

 
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