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§ 6 - Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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§ 6 Beschränkungen



(1) 1Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. 2Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,

1.
wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;

2.
wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006, entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

3Die in Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.

(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.





 

Frühere Fassungen von § 6 Wassermotorräder-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Wassermotorräder-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasMotRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasMotRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... durchgeführt wird. Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die ...
§ 8 WasMotRV Ordnungswidrigkeiten
... oder Ufervegetation beschädigt oder d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt ... oder führt oder 2. als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 8 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Führen von Wassermotorrädern ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 3 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... Satz angefügt: „Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht ...