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Änderung § 2 FinDAGKostV vom 24.12.2008

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§ 2 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 2 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.1.13 des Gebührenverzeichnisses die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln:

1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung anteilig aufzuteilen.

2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Eintritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen entspricht.

In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.

(3) Erfordert eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.

(4)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.