Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 FinDAGKostV vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 4 6. FinDAGKostVÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige