(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den
§§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:
- 1.
- Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;
- 2.
- Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;
- 3.
- Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
- 4.
- Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;
- 5.
- Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;
- 6.
- Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.