Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

(2) Von
der Prüfung im fachpraktischen Teil und von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden, als er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 und 5 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




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