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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 34 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GerüstbPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Fachtheoretischer Teil
§ 5 Fachpraktischer Teil
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Berlin-Klausel
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Anlage 2 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11
Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:



(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:

1. Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;

2. Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;

3. Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;

4. Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;

5. Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;

6. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.



§ 4 Fachtheoretischer Teil


(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,

2. Tragverhalten der Gerüste,

3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,

4. Personalführung und Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach 'Gerüstsysteme und Gerüstbauteile' können geprüft werden:

1. Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,

2. Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,

3. Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,

4. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,

5. Kenntnisse über die Arten der Traggerüste und ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der jeweils gültigen Fassung,

6. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile für Traggerüste einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile.

(3) Im Prüfungsfach 'Tragverhalten der Gerüste' können geprüft werden:

1. Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits- und Schutzgerüste,

2. Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für Traggerüste,

3. Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-, Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau,

4. Kenntnisse über die generellen Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, insbesondere deren Stabilitätsgefährdung,

5. Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte und die Befestigung am Bauwerk.

(4) Im Prüfungsfach 'Arbeitsvorbereitung und Bauausführung' können geprüft werden:

1. Kenntnisse im Lesen von Montagezeichnungen und im Anfertigen von Montageskizzen,

2. Kenntnisse über die Aufstellung von Materiallisten,

3. Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgängen einschließlich der Montagegeräte und Montagehilfsmittel,

4. Kenntnisse in der Überwachung von Gerüstarbeiten, Protokollierung von Planabweichungen und besonderen Vorkommnissen,

5. Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils gültigen Fassung),

6. Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten und über die Durchführung von Aufmaßen.

(5) Im Prüfungsfach 'Personalführung und Arbeitssicherheit' können geprüft werden:

1. Kenntnisse über die betriebliche Personalführung und den produktiven Personaleinsatz,

2. Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,

3. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Kolonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,

4. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen,

5. Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaßnahmen bei Unfällen.

(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

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(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.



(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

§ 5 Fachpraktischer Teil


(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,

2. Bauausführung und Bauüberwachung.

(2) Im Prüfungsfach 'Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten' können geprüft werden:

1. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,

2. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,

3. Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,

4. Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,

5. Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.

(3) Im Prüfungsfach 'Bauausführung und Bauüberwachung' können geprüft werden:

1. Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,

2. Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,

3. Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,

4. Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,

5. Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,

6. Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.

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(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.



(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

(2) Von
der Prüfung im fachpraktischen Teil und von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden, als er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 und 5 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 7 Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im fachtheoretischen Teil
sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. 2 Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten.

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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und

2. in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Berlin-Klausel




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1978 S. 1798)




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1978 S. 1799)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Fachtheoretischen Prüfung

a) Benennung dieser Teilprüfung sowie

b) Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,

2. zur Fachpraktischen Prüfung

a) Benennung dieser Teilprüfung sowie

b) Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6.