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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1978 S. 1799)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Fachtheoretischen Prüfung

a) Benennung dieser Teilprüfung sowie

b) Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,

2. zur Fachpraktischen Prüfung

a) Benennung dieser Teilprüfung sowie

b) Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6.