- 1.
- entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. § 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675 (1) Ordnungswidrig ...
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770