§ 35 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459


§ 35 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung V. v. 23. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 m.W.v. 27. April 2024

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Frühere Fassungen von § 35 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2024Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 196
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuellvor 25.11.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Artikel 1 23. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... wie folgt geändert: 1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender ... 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt:  ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird. § 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459  ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... c) Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 17 bis 19. 7. Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende ... die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: „§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ...


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