Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770