Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
Artikel 1 20. SeefBgVÄndV ... §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ... Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ...