Änderung § 4 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen anbringt oder festmacht,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 oder Abs. 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,

4. entgegen Artikel 5 Abs.
6 oder 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,

5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz
oder Abs. 9 mehr als einen Hievsteert verwendet,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 einen Hievsteert mit einer engeren Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anbringt,

8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8
oder 10 einen Hievsteert verwendet,

9.
entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,

10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Steertleine nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Artikel 10 Abs. 2 Satz
1 nicht entspricht,

12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 11 Abs. 2 oder 3 anbringt,

13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten einen Flapper anbringt,

14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14 Abs. 3 ein Siebnetz oder
eine Torquette nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,

16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 ein Verstärkungstau anbringt
oder

17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen nach Artikel 14 Abs. 2 nicht entspricht.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.




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