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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)


(Text neue Fassung)

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän entgegen
Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz
in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet,

9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder

10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(heute geltende Fassung)