Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.2 Satz 1 ohne Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats mehr als ein Fanggerät verwendet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.2 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 4.3 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 8.3 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 11.2 auf See Fisch auf andere Schiffe umlädt,

11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

13. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

15. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 4.4 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

17. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 8.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,

18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 13 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

21. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

22. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

23. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IID Nummer 8 in dem dort genannten Zeitraum mit dort genanntem Fanggerät kommerzielle Fischerei betreibt.



 



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