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Änderung § 8 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Blauen Wittling


(Text neue Fassung)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet.



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