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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 23.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2012 durch Artikel 1 der 20. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen
§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport
§ 4 Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften
§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
§ 6 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Lodde
§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
§ 9 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Blauen Wittling
§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker
§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen
§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
§ 13 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente
§ 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse
§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen
§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen
§ 15b Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Einfuhr von Dissostichus spp.
§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten
§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen
§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge
§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen
§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)
§ 22 Durchsetzung bestimmter Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien
§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun
(Text neue Fassung)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008
§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009
§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
§ 24d Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009
§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011
§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012
§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

§ 25 Zuständigkeit
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen




§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hat oder zum Fischen verwendet,

2. entgegen Artikel 11a Absatz
1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder

3. entgegen Artikel 11a
Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel
4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mti einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

4. entgegen Artikel 4 Abs. 3
Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt,

5. entgegen Artikel
4 Abs. 4 Fänge anlandet,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz
oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

7. entgegen Artikel 7 Abs.
5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1
oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist,

9a. entgegen Artikel 10
Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet,

10. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 14
einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

12.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

13. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet,

14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

14b. entgegen Artikel 19
Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

15. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält,

16. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält,

17. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs.
4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,

19. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält,

20. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

21. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,

22. entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt,

23. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs.
5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,

24. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät
verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,

24a.
entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal anlandet oder an Bord behält,

24b. entgegen Artikel 29b
Absatz 1 zu den dort angegebenen Sperrzeiten in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

25. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder
verwendet,

25a.
entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

26. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen
oder elektrischem Strom fischt,

27. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

28. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mit führt oder einsetzt,

29. (weggefallen)

30. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder

31. entgegen Artikel 42 Abs. 1
Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4
einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält,

2.
entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt,

5. entgegen Artikel
6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt,

6.
entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder

7. entgegen Artikel
8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält,

2.
entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

3. entgegen Artikel
4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt,

4.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut,

6.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich
oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder

8.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Baumkurren mit Maschen im dort genannten Öffnungsbereich außerhalb der dort genannten Zeiten oder außerhalb des dort genannten Gebiets zu Wasser lässt oder einsetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,

6.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,

7.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,

8.
entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,

9.
entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,

10.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt,

11. entgegen
Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt,

12.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder

14.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen




§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder

3. (aufgehoben)

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen
über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10) geändert worden ist, das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen
auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.

(5) Ordnungswidrig
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot
der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Gemeinschaftsgewässern auf See umlädt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum
mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten geographischen Gebiets bleibt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht nach einem dort genannten Stauplan aufbewahrt,

18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort genannten Fischereien das dort genannte Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus der Freizeitfischerei vermarktet,

25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information
einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zuständigen Behörde oder einer dort genannten Einrichtung das dort genannte Transportdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für angemessene Unterbringung nicht sorgt,

31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt,

32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b eine Maschine manipuliert oder

34.
als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet.

(heute geltende Fassung) 
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§ 3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Vermarktung und Transport




§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. bis 3. (aufgehoben)

4.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als Transportunternehmer ein Begleitdokument nicht oder nicht richtig beigibt oder

5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig erbringt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.

(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften




§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. EG Nr. L 318 S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 vom 15. Februar 2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen anbringt oder festmacht,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 oder Abs. 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,

4. entgegen Artikel 5 Abs.
6 oder 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,

5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz
oder Abs. 9 mehr als einen Hievsteert verwendet,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 einen Hievsteert mit einer engeren Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anbringt,

8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8
oder 10 einen Hievsteert verwendet,

9.
entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,

10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Steertleine nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Artikel 10 Abs. 2 Satz
1 nicht entspricht,

12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 11 Abs. 2 oder 3 anbringt,

13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten einen Flapper anbringt,

14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14 Abs. 3 ein Siebnetz oder
eine Torquette nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,

16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 ein Verstärkungstau anbringt
oder

17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen nach Artikel 14 Abs. 2 nicht entspricht.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.

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§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote




§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Absatz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder verwendet oder

2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Lodde




§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter fischt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise
in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Netz in
den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,

18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

19. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz
mit Sortiergitter nicht verwendet,

20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in
einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,

22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum
mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

24. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

31. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder

33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

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§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)




§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

4a. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4b. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug durchführt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4 ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Mindestmaschenöffnung verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet,

10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel
18 Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

19a. entgegen Artikel 19
Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 3
Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt,

21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

22. als Kapitän einer Vorschrift
des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,

24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt,

25. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

25a. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht unterzeichnet,

26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 Satz 1 einer zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert,

31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6) geändert worden ist, eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 einen Heringsfang an Bord behält oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Hering anlandet.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei




§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf
ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt,

11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt,

14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Blauen Wittling




§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt.

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§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker




§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf den dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht die dort genannten Angaben enthält,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.

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§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen




§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. bis 4. (aufgehoben)

5.
entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, anlandet oder an Bord behält,

9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete
ein dort genanntes Netz ausbringt,

16. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

20. (aufgehoben)

21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4
Satz 1, über die Absicht zur Einfahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der
dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

24.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

25. (aufgehoben)

26. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27. bis 30. (aufgehoben)

31. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buchstabe c, über Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang zuwiderhandelt,

32. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht
oder nicht richtig verstaut,

32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

32c. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,

32d.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät
Fischfang betreibt,

34.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Absatz
2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als dem dort genannten Hafen vornimmt,

35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

35c. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz
2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

36. ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 1 eine Umladung in einem der dort genannten Häfen vornimmt,

37. entgegen Artikel 59 Absatz
3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

38. entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

39. entgegen Artikel 60 in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Art befischt,

40. entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

41. entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b in dem dort genannten Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

42. entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine
zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

43. entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft
oder

44.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, in einem dort genannten Gebiet fischt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010, S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel
6 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 6
Absatz 3 einen mit Hering vermengten Fang unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte vermengten Fang unsortiert anlandet,

4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht oder nicht vollständig anlandet oder

5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Abs.
2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4. entgegen Artikel 16 Scholle
oder Seezunge umlädt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2.
entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder

6.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt.

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§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund




§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts aquatische Ressourcen
an Bord behält oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

4. entgegen Artikel 3 Abs.
6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz
oder Netzteil verwendet,

7.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt,

13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,

16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt,

19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält,

20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält,

21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet,

22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder

23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

2. entgegen Artikel 23 Abs.
2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in den dort genannten Gebieten in den dort genannten Zeiträumen ausübt,

1a. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

1b. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes als die dort genannten Fanggeräte an Bord behält,

1c. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Dorsch an Bord behält,

2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorschfang betreibt,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der Fangerlaubnis nicht mitführt,

4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4a. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine dort genannte Aufwandsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer Fangreise
in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine Fangreise in den dort genannten Gebieten mit Dorsch an Bord aufnimmt,

7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet,

8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein Netz nicht in der dort angegebenen Weise verstaut,

9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während derselben Fangreise fischt
oder eine Fischereitätigkeit beginnt,

10.
entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Meldung mit den dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in einem bezeichneten Hafen anlandet,

12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport gewogen wird,

13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fanggerät in der dort genannten Weise sicher festgezurrt oder verstaut ist,

14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht richtig ausfüllt,

15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht beifügt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente




§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Fischereifahrzeuge oder

b) entgegen Artikel 2 kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte,
die auf der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät befindet,

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

2. entgegen Artikel 1
Nr. 3 ein Kennzeichen an einem Fischereifahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden läßt,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 ein
dort aufgeführtes Dokument nicht an Bord mitführt oder

4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 den Inspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, ohne Genehmigung in einem dort genannten Gebiet fischt.

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§ 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse




§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse
an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet oder

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.


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§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen




§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzuführen.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1
ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1
eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.

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§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen




§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3. entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines
dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr.
2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr.
2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.

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§ 15b Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Einfuhr von Dissostichus spp.




§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. EG Nr. L 145 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 vom 27. Juni 2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.


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§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer




§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder

2. entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz
2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen untermaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder einen solchen nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

12. als Kapitän entgegen Artikel 15a
eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte Gebiet befischt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord behält,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen nicht sortierten Fang anlandet,

18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt,

20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aquatische Ressource unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aquatische Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.


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§ 16 (aufgehoben)




§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum ausübt,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Dorsch an Bord behält,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes Fanggerät an Bord behält,

5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,

6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genannten Gebiete aufnimmt,

8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig anlandet,

9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet fischt oder mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,

12. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder

13. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

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§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten




§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet Granatbarsch fischt oder

3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach
Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,

3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 die dort genannte Mitteilung an die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte
Fischerei ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

6. entgegen
Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,

7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz
an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung
oder ein Hilfsmittel verwendet,

11. als Kapitän
entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

13. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis
oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1
die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der
Anlandung oder Umladung beginnt,

21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder

26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,

8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,

10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,

11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,

12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,

13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,

14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,

15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,

17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,

18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g
eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

20.
als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.


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§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen




§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Kabeljaumengen gewogen werden,

2. entgegen Artikel 22 in einem dort genannten geographischen Gebiet Kabeljau umlädt,

3. entgegen Artikel 24 Absatz 1 oder Absatz
3 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt,

5. entgegen Artikel 27
Satz 1 Kabeljau gemischt mit einer anderen Art mariner Lebewesen aufbewahrt oder

6.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Satz 2 ein Behältnis mit Kabeljau unter Deck nicht oder nicht richtig verstaut.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder

2.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den dort genannten Gründen verweigert.

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§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge




§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit
in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän
entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen




§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4
Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz
2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz
mit einem solchen Schiff beteiligt,

6. entgegen Artikel 37
Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

9. entgegen Artikel 37 Nummer
10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt
oder

15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)




§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän
entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4.
entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz
2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

7. (aufgehoben)

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang betreibt,

2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

4.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18
Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 Durchsetzung bestimmter Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund




§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Dorschfang aus den dort genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien




§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet wurden, zum Verkauf anbietet,

3.
entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile der Haifische ins Meer zurückwirft oder

4.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort genannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal anlandet oder
an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht
anlandet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

8. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz
2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeichneten Hafen anlandet,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz
an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig
ins Meer zurückwirft,

16. als Kapitän entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder

17. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun




§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

2. entgegen
Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Dokument den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei
der Ausfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung
mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder

7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24d (neu)




§ 24d Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Umladung vornimmt,

3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

7. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

9. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort genannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten Fang vermarktet oder

19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Absatz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine angemessene Unterbringung sorgt oder

12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24e (neu)




§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24f (neu)




§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24g (neu)




§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011


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Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3) einen Fang an Bord behält oder umlädt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24h (neu)




§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012


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Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder

5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24i (neu)




§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012


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Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt,

5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten Pazifischen Pollack fängt.