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Änderung § 6 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
ein dort genanntes Netz verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord
mitführt oder verwendet,

6.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

7. entgegen Artikel 8
Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

8. entgegen Artikel 10
Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

9. entgegen Artikel 11 Absatz
1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

10. entgegen
Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

11. entgegen Artikel 15
Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,

18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

19. entgegen Artikel 25 Absatz 2
Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

20.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,

22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz
5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

24. entgegen Artikel 29
Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1
eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält
oder zum Kauf anbietet,

31.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder

33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.

(heute geltende Fassung)