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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 14.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. November 2014 durch Artikel 1 der 21. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008
§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009


§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
§ 24d Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011
§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012
§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012


§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013
§ 24j Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

§ 25 Zuständigkeit

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

17.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,

18.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

19.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

20.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

21.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,

22.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

23.
entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

24.
entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

25.
entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

26.
entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

27.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

28.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

29.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

30.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

31.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

32.
entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder

33.
entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.



16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,

17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,

19. entgegen Artikel
20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

20.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

22.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

23.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

24.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,

25.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

26.
entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

27.
entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

28.
entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

29.
entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

30.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

31.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

32.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

33.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

34.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

35.
entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder

36.
entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet oder

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist *), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a aa) V. v. 3. November 2014 (BGBl. I S. 1703) wurde sinngemäß durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15b (neu)




§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,

4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,

7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder

9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum ausübt,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Dorsch an Bord behält,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes Fanggerät an Bord behält,

5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,

6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genannten Gebiete aufnimmt,

8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig anlandet,

9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet fischt oder mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

11. entgegen Artikel
18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,

12.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder

13.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.



10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,

11.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder

12.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.



2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder

4.
entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009




§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet
mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

8. als Kapitän entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

10. als Kapitän entgegen Artikel
13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeichneten Hafen anlandet,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort
genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz
an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder

17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a
Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt,

3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt,

9.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3
eine Umladung vornimmt oder

7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24e (neu)




§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24f (neu)




§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010




§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.



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§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011




§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

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16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

17. entgegen Artikel
67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.



16. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

18.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011




§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3) einen Fang an Bord behält oder umlädt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an Bord behält oder anlandet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012




§ 24j Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal kommerziell fischt,

4. entgegen Artikel
12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012




§ 24i (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt,

5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten Pazifischen Pollack fängt.