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Änderung § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


(Text neue Fassung)

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3. entgegen Artikel
4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1
eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 8 Absatz
5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2
ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des
dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,

4.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,

6.
entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,

8.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

9.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

10.
entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,

11.
entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder

12.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


(heute geltende Fassung)