Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
|

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.





 

Frühere Fassungen von § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 14.11.2014Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
aktuellvor 14.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 21. SeefBgVÄndV
...  b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 4 und 5. 6. § 13 wird aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 14 bis 15b werden die §§ 12 bis 15. 8. In dem neuen § 12 werden nach den ... 13 wird aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 14 bis 15b werden die §§ 12 bis 15. 8. In dem neuen § 12 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17. 3. Der bisherige § 20 wird § 18. ... werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17. 3. Der bisherige § 20 wird § 18. 4. Die bisherigen ...