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Änderung § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

6.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

8. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

17. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

18.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

19.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

20. ohne Genehmigung nach
Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

21. als Kapitän
entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

23.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

24.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

25.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder

26.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

2. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

7.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,

8.
entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

9.
entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,

10.
entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,

11.
entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,

12.
entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,

13.
entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,

14.
entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,

15.
entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

16.
entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,

17.
entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,

18.
entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.
entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

20. als Kapitän
entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

21.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

4. entgegen Artikel 18
Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1
nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet
oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,

7.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,

8.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

10.
entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

11.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

12. entgegen Artikel 67
Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder

15. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2
eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. entgegen Artikel 7
Absatz 1, 2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 8 ein Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

5. entgegen Artikel 9
Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

6. entgegen Artikel 10
nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,

7.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,

8.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

10.
entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

11.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen
Artikel 32 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,

14.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,

18.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

19. entgegen Artikel 34 Absatz 2
ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

20.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

22.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

23.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

24.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,

25.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

26.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,

27.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,

28.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

29.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

30.
entgegen Artikel 80 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

31.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

32.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

33. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument
oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,

34.
entgegen Artikel 87 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

35.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

36.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

37.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

38.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

39.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

40.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

41.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

42.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,

43. entgegen
Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder

44. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein Vonbordgehen
nicht ermöglicht.

(heute geltende Fassung)