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Änderung § 20 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


(Text neue Fassung)

§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer
3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich
an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

15.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz
2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen
Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,

8. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

9. entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,

10.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

11.
entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.

(heute geltende Fassung)