Änderung § 23 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 20. SeefBgVÄndV am 23. Juni 2012 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4
Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz
2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz
mit einem solchen Schiff beteiligt,

6. entgegen Artikel 37
Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

9. entgegen Artikel 37 Nummer
10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt
oder

15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed