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Änderung § 23 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4
Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz
2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz
mit einem solchen Schiff beteiligt,

6. entgegen Artikel 37
Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

9. entgegen Artikel 37 Nummer
10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt
oder

15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.