Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 24. SeefBgVÄndV am 25. November 2017 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


(Text neue Fassung)

§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die
dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet
oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

17. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

18. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11. entgegen Artikel 34 Absatz
1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,

20.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

21a. ohne Genehmigung nach Artikel 81
Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,

22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information
oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28. entgegen Artikel 113
Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht
oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt
oder

36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen
nicht ermöglicht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,

6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,

7. entgegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,

8. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,

9. entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,

11.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,

12.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Anhang II Teil A Nummer 1. oder 3., Teil B Nummer 1.1., 2. oder 3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.3. Satz 1 ein Netz einsetzt,

18.
entgegen Anhang III eine dort genannte Art fängt,

19.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,

20. 1
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1., 4. 2 Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.2. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.1. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.2. Satz 1, Nummer 11.1. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.3. Satz 1, Nummer 3.1., 4.2. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.2. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer 6. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.2. Satz 2, Nummer 4. oder Teil D Nummer 1. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.3. oder 3.4. fischt,

21.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,

22.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

23.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,

24.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

25. 1
entgegen Anhang V Teil D Nummer 2. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,

26. 1
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer 1. 2 Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.1. oder Teil C Nummer 1.1. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

27.
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,

28.
entgegen Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,

29.
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,

30. 1
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2 Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,

31. 1 entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2
Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

32.
entgegen Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,

33.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,

34. entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält
oder

35.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18
Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,

2.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.5. oder 3.4. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. als Kapitän
entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt.

(heute geltende Fassung)