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§ 28 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5.
entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9.
entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12.
entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15.
entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine elektronische Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

17.
entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19.
entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,

20.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

21a.
ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,

22.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26.
entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

36.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.





 

Frühere Fassungen von § 28 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 14.11.2014Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
aktuell vorher 23.06.2012Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
aktuellvor 23.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Anlage 5 SeefiV (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems (vom 12.04.2019)
... § 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 11 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 3 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 4 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 32 Nummer 2 der ... oder Verbergen von Kennzeich- nung, Identität oder Registrierung § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- Bußgeldverordnung 5 ... § 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 28 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 30 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 31 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 32 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei- Bußgeldverordnung 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 21. SeefBgVÄndV
...  7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g und 24h . 8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 wird ... Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g und 24h. 8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 wird aufgehoben. b) ... 17, 18 und 19 werden die Nummern 16, 17 und 18. 9. Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die folgenden §§ 24i und 24j ersetzt: „§ 24i ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 5 bis 14. 12. Die bisherigen §§ 24a bis 24h werden die §§ 25 bis 32. 13. In dem neuen § 25 werden die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. ... vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist," eingefügt. 16. Der neue § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 19 werden folgende Nummern 19a ... Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,". 17. Nach dem neuen § 32 wird folgender § 33 eingefügt: „§ 33 Durchsetzung bestimmter ...
Artikel 2 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
...  § 32 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 32 Absatz 1 Nummer 5 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
...  § 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 11 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 3 der ... § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 4 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 32 Nummer 2 der ... oder Verbergen von Kennzeich- nung, Identität oder Registrierung § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- Bußgeldverordnung 5 ... § 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 28 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 30 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 31 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 32 der ... § 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei- Bußgeldverordnung 7 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 4. SeefiVÄndV
... § 24f Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, § 24f Absatz 1 Nummer 5 2. Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 24f ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
Artikel 1 20. SeefBgVÄndV
... Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. § 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011  ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 22 bis 25 werden die §§ 19 bis 22. 5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29. 6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt ... 19 bis 22. 5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29. 6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29. 6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „(ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. ...