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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außerhalb des Hafens aufhält,

2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1 zwei Fanggeräte einsetzt,

4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat oder

6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut.

7. bis 9. (weggefallen)