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Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Meldepflichten für die Fischerei im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EG Nr. L 21 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben übermittelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1
die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf
den dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht
die dort genannten Angaben enthält,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)