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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet während der angegebenen Sperrzeiten fängt,

1c. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach
Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200m östlich von 27 °W Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze ausbringt,

17a.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 Satz 1, mehr als nur eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

17b. ohne Erlaubnis nach
Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze einsetzt,

17c.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfasst,

17d.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Angaben ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

17e.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.10, in einem anderen als den dort bezeichneten Häfen anlandet,

17f.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11.1, in dem dort genannten Gebiet Sardellen fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

18.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

19. ohne Erlaubnis nach
Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. (aufgehoben)

20b. (aufgehoben)

20c.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

20d.
entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort genannte Haiart fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

21.
ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

21a.
entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem anderen als dort bezeichneten Hafen Anlandungen oder Umladungen vornimmt,

21b.
entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21c.
entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit den Anlandungen oder Umladungen beginnt,

22. entgegen Artikel 55 Abs. 1 die
gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23.
entgegen Artikel 58 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24.
entgegen Artikel 58 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25.
entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26.
entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch
nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a.
entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. (aufgehoben)

1b. (aufgehoben)

1c. entgegen Artikel 9 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

5. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,

6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort genannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weniger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet,

8.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem verfügt,

9. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

12. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz oder Fanggerät verwendet,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt,

14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines
der dort genannten Fanggeräte mitführt,

15. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genannten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze ist,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

21. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu verfügen,

22. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Satellitenüberwachungssystem verfügt,

24. entgegen Artikel
13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

26.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1
eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt,

28. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt,

29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

31.
ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt,

32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet
die dort genannte Fischerei ausübt,

33.
entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34.
entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36.
entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt,

37.
entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht befolgt,

38.
entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

39.
entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

40.
entgegen Artikel 62 in einem dort genannten Gebiet die dort genannten Arten befischt,

41.
entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

42.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

43.
entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

44.
entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

45.
entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

46.
entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt.

(2) (aufgehoben)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 17
ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1b.
entgegen Artikel 18 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 27 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 27 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

vorherige Änderung

2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Dorsch
an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,


6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord
des Schiffes nicht mitführt,

7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.2.1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

7a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den dort genannten Gebieten aufnimmt,

7b. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anläuft oder den Fisch nicht anlandet,

7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.5.3 die Netze nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verstaut,

8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.6.1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.7.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 mit dem Anlanden beginnt,

13.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.2 Dorsch umlädt,

14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11
Satz 1 die dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

15.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

(5)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.



2. (aufgehoben)

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)


(5) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4.
entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.

(6)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.