Änderung § 14 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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