Änderung § 20 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§§ 20 u. 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 20 u. 21


(Text neue Fassung)

§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen


vorherige Änderung

(weggefallen)



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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