Änderung § 5 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 20. SeefBgVÄndV am 23. Juni 2012 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote


(Text neue Fassung)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Absatz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder verwendet oder

2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art anlandet.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed