Änderung § 24g Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 24g n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3) einen Fang an Bord behält oder umlädt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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