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Änderung § 24b Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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§ 24b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 24b n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009


(Text neue Fassung)

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet
mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

8. als Kapitän entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

10. als Kapitän entgegen Artikel
13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeichneten Hafen anlandet,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort
genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz
an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder

17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a
Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt,

3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt,

9.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3
eine Umladung vornimmt oder

7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt.