Änderung § 24j Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 24j n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012


(Text neue Fassung)

§ 24j Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal kommerziell fischt,

4. entgegen Artikel
12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.




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