Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten je Ausfahrt fängt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 bei einem Fang von mehr als 100 Kilogramm
an Tiefseearten diese an Bord behält, umlädt oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

4. entgegen Artikel
6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder

2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.






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