Änderung § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung)

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


(Text neue Fassung)

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.






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