Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung)

§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


(Text neue Fassung)

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.






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