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Änderung § 22 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge


(Text neue Fassung)

§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit
in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän
entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.