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Änderung § 31 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014


(Text neue Fassung)

§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in dem Logbuch vermerkt.



(heute geltende Fassung)