Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
|

§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Fisch zurückwirft,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,

5.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Angabe übermittelt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,

8.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,

9.
entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,

10.
entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt,

11.
entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,

16.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,

18.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,

19.
entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet,

20.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

21.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,

22.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,

23.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,

24.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,

26.
entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,

27.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,

29.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,

30.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,

31.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,

32.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,

33.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,

34.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,

35.
entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,

36.
als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet,

37.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,

38.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,

39.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,

40.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,

41.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,

42.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder

43.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,

11.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,

12.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

13.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,

14.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,

15.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,

16.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,

17.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder

18.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.





 

Frühere Fassungen von § 31 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2024Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuellvor 11.03.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... oder anlandet." 19. Nach dem neuen § 34 werden folgende §§ 35 bis 37 eingefügt: „§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt. § 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014  ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt. § 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056 (1) Ordnungswidrig ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 22 bis 25 werden die §§ 19 bis 22. 5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29. 6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt ... 17 bis 19. 7. Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31 . 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: ... bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: „§ 32 Durchsetzung ...