Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,

3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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