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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 06.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2007 durch Artikel 1 der 15. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 S. 157), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,



2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. bis 8 (weggefallen)

9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,

10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder

13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut.

14. (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23), das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.



§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 27 Abs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 28 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

4. entgegen Artikel 29 Abs.
2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

5.
entgegen Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft,

6. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6b.
entgegen Artikel 31 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7. entgegen Artikel 32 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen Artikel 32 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9. entgegen Artikel 33 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 34 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a. entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12. entgegen Artikel 39 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 28 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 29 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 30 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

4.
entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht rechtzeitig von der Position des letzten Fischzugs entfernt oder an einen Fangplatz zurückkehrt

5. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

5a. entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1
einen dort genannten Versuchsfischzug nicht durchführt,

6. entgegen Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a. entgegen Artikel 35 in den dort angegebenen Gebieten Fischfang betreibt,

6b. entgegen Artikel 36
Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6c.
entgegen Artikel 36 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7. entgegen Artikel 37 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen Artikel 37 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9. entgegen Artikel 38 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 39 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11. entgegen Artikel 39 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a. entgegen Artikel 39 Abs. 3 oder 5 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b. entgegen Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12. entgegen Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt.



§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet während der angegebenen Sperrzeiten fängt,

1c.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

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17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

18. (aufgehoben)

19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt,

20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,



17. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200m östlich von 27 °W Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze ausbringt,

17a. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 Satz 1, mehr als nur eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

17b. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze einsetzt,

17c. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfasst,

17d. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Angaben ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

17e. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.10, in einem anderen als den dort bezeichneten Häfen anlandet,

17f. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11.1, in dem dort genannten Gebiet Sardellen fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

18. entgegen Artikel
12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. (aufgehoben)

20b. (aufgehoben)

20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

20d. entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort genannte Haiart fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,


21. ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

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22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



21a. entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem anderen als dort bezeichneten Hafen Anlandungen oder Umladungen vornimmt,

21b. entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21c. entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit den Anlandungen oder Umladungen beginnt,

22. entgegen Artikel 55 Abs. 1
die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23. entgegen Artikel 58 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 58 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25. entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 65 Abs. 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a. entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte

Fischbestände
und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

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2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,



1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

2. entgegen Artikel
7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

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4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält,



4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Dorsch an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt,

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7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt,

9. entgegen Artikel 8
in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. ohne Genehmigung nach
Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt,

12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder



7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2.1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

7a.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den dort genannten Gebieten aufnimmt,

7b.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft oder den Fisch nicht anlandet,

7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.3
die Netze nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verstaut,

8. entgegen
Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. entgegen Artikel 8 in Verbindung
mit Anhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.7.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 mit dem Anlanden beginnt,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.2 Dorsch umlädt,

14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 1 die dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt
oder

15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder

2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt.

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

2.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

1a.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

1b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr.
8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgesehen einsetzt, mehr als ein Fanggerät während einer Fahrt mitführt oder die dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,

3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19 Durchsetzung von Maßnahmen gegen Walbeifänge




§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.