Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SeefBgVÄndV am 6. September 2007 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Durchsetzung von Maßnahmen gegen Walbeifänge


(Text neue Fassung)

§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed