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Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 26 Abs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft,

6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a. entgegen Artikel 30 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6b. entgegen Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7. entgegen Artikel 31 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen Artikel 31 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9. entgegen Artikel 32 Satz 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 33 eine Umladung vornimmt,

11. entgegen Artikel 36 Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, ohne im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis zu sein,

12.
entgegen Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13.
entgegen Artikel 39 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

14.
entgegen Artikel 40 Abs. 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 27 Abs. 1
ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 28 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

4. entgegen Artikel 29 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

5. entgegen Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft,

6. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6b. entgegen Artikel 31 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7. entgegen Artikel 32 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen Artikel 32 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9. entgegen Artikel 33 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 34 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a.
entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b.
entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12.
entgegen Artikel 39 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)