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Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außerhalb des Hafens aufhält,

2.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1 zwei Fanggeräte einsetzt,

4.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

5.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat oder

6.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut.

7. bis 9. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2
sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel
7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt,

6. entgegen Artikel
7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20
Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 7 Abs.
1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

10.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort
genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit
ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)