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Änderung § 3a Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

Ausländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)