Änderung § 37c WaffG vom 01.09.2020

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§ 37c WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 37c WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme


vorherige Änderung

 


(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a) unbrauchbar gemacht werden oder

b) einem Berechtigten überlassen werden,

c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) 1 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2 Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.




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