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§ 37c - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme



(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a)
unbrauchbar gemacht werden oder

b)
einem Berechtigten überlassen werden,

c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.





 

Frühere Fassungen von § 37c WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37c WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37c WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37f WaffG Inhalt der Anzeigen (vom 01.09.2020)
... Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ ... 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das Datum, ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2 , § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ... mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1 , § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten, j) ...

Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 9 WaffRG Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
... haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen ... sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der ... 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den ... 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das ... In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 37c Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) In Nummer 6 wird ... mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1 , § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine ...