§ 52a WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 52a WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Text alte Fassung) § 52a (neu) | (Text neue Fassung)§ 52a Strafvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. |